Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand 1. Juli 2008

1. Zustandekommen des Vertrages 

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle jetzigen und künftigen Geschäfte, die mit Käufern unserer Produkte oder Werkleistungen abgeschlossen werden. Abweichende Absprachen sowie Geschäftsbedingungen des Käufers haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich für den jeweiligen Auftrag bestätigt werden. Dies gilt auch dann, wenn wir bei Aufforderung zur Angebotsabgabe darauf hingewiesen werden, dass ein Angebot nur unter Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Käufers gelten soll. 

1.2. Grundsätzlich gelten Bestellungen des Käufers als Vertragsangebot. Dies gilt auch dann, wenn wir zuvor dem Käufer Kostenvoranschläge, Preislisten oder ein als Angebot bezeichnetes Schriftstück haben zukommen lassen. Auch solche Angebote gelten als in bezug auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgegeben. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung zustande.

1.3. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern kein gegenteiliger schriftlicher Vermerk darin enthalten ist. Dazugehörige Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen sowie die im Internet dargestellten Produkte und Leistungen sind bezüglich Konstruktion, Maß- und Eigenschaftsangaben für uns nicht bindend, es sei denn, dass dies von uns als verbindlich bezeichnet wird. Aufträge werden von uns nur in Schriftform angenommen. 

1.4. Elektronisch übermittelte Aufträge müssen in dokumentensicherer Form erfolgen. Dies gilt ebenso für Auftragsänderungen aller Art. 

 

2. Lieferung

2.1. Bei Versand der Ware geht die Gefahr mit der Verladung im Werk auf den Käufer über, und zwar auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wird.

2.2. Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsart erfolgt mangels besonderer Vereinbarung nach unserem Ermessen unter Ausschluss jeglicher Haftung.

2.3. Werden durch uns Transportversicherungen abgeschlossen, beschränkt sich im Schadensfall der Ersatzanspruch auf den von der Versicherung erstatteten Betrag. Der Käufer hat in jedem Fall eine erkennbare Transportbeschädigung nicht nur dem Frachtführer sondern auch uns mitzuteilen und die beschädigte Ware bis zu einer Freigabe durch uns in dem angelieferten Zustand zu belassen.

2.4. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, die Ware nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern und gegen jedes Risiko versichern zu lassen.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Unsere Preise gelten, sofern dies nicht anders vereinbart und durch uns bestätigt wurde, frei Verladung ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und etwaiger Mehrwertsteuer.

3.2. Unsere Rechnungen sind binnen 30 Tagen ohne Abzug fällig und zahlbar. Abweichende Bestimmungen sind schriftlich zu vereinbaren und auf der Rechnung auszuweisen. Alle Zahlungen werden gemäß § 367 BGB verrechnet. Im übrigen erfolgt die Verrechnung immer auf die ältesten Verbindlichkeiten.

3.3. Bei Zahlungsverzug – maßgebend ist der Zahlungseingang bei uns – sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

3.4. Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, soweit wir unseren Verpflichtungen zur Neulieferung oder Nachbesserung noch nicht nachgekommen sind.

3.5. Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Wechsel müssen diskontfähig sein. Sie können ohne Begründung von uns zurückgewiesen werden. Diskontspesen und alle sonstigen Kosten gehen voll zu Lasten des Käufers und sind binnen 8 Tagen nach Berechnung fällig und zahlbar.

3.6. Werden Schecks nicht eingelöst, Wechsel nicht diskontiert oder Wechselkosten nicht binnen 8 Tagen beglichen, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen, und zwar auch diejenigen aus diskontierten Wechseln, fällig zu stellen und die Erfüllung von Lieferverpflichtungen aus laufenden Verträgen von der Vorauszahlung angemessener Beträge abhängig zu machen.

 

4. Verpackung

4.1. Die Art der Verpackung steht in unserem Ermessen. Bei der Wahl der Verpackung berück- sichtigen wir alle erkennbaren Umstände zur Ermittlung der geeignetsten Verpackung. Die Kosten der Verpackung, die wir zum Selbstkostenpreis berechnen, trägt der Käufer.

4.2. Für Verpackung, die in einwandfreiem wiederverwertbarem Zustand kostenfrei an uns zurückgeliefert wird, gilt: für Köcher werden 50% und für Kisten 60 % der berechneten Verpackungskosten gutgeschrieben.

 

5. Lieferfristen

5.1. Die mit uns vereinbarten Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und wenn beide Parteien sich über alle Bedingungen des Auftrages einig sind.

5.2. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges- angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich erheblichen Einfluss auf die Fertigung oder Ablieferung der Liefergegenstände haben. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse bei unseren Vorlieferanten eintreten.

5.3. Ist die Lieferung nicht in angemessener Zeit möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Ansprüche des Käufers beschränken sich dann auf die Rückzahlung etwaiger Vorauszahlungen noch nicht gelieferter Ware.

5.4. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde oder die Ware unser Werk verlassen hat.

5.5. Wir geraten nur dann in Verzug, wenn uns der Käufer eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt hat und diese verstrichen ist.

5.6. Schadensansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Leistung und Verzuges werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

5.7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Sie gelten als teilweise Erfüllung des Vertrages. Insoweit ist ein Rücktritt des Käufers ausgeschlossen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bestehenden Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherungseigentum für unsere Saldoforderung.

6.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 6.1. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware im Verhältnis zu dem Rechnungswert der anderen verarbeiteten Waren zu.

6.3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren.

6.4. Wir sind berechtigt, die Ware auf seine Kosten für uns zu versichern.

6.5. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Er hat uns von Pfändungen und anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte unverzüglich zu unterrichten.

6.6. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung in dem von uns gezogenen Umfang auf uns übergehen.

 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht von uns veräußerten Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe des Weiterveräußerungserlöses der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß 6.2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe der Miteigentumsanteile.

6.7. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist er ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die uns zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und diese von der Abtretung zu unterrichten. Wir sind ermächtigt, die Abtretung auch in seinem Namen seinen Schuldnern mitzuteilen.

6.8. Das vorbehaltene Eigentum geht ohne weiteres auf den Käufer über, sobald unsere Forderungen in vollem Umfang beglichen sind. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, nach unserer Wahl Vorbehaltsware in Höhe des übersteigenden Wertes freizugeben.

6.9. Bei fälliger oder fällig gestellter Forderung gemäß Ziff. 3.6 sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware nach vorheriger vergeblicher Aufforderung zur Herausgabe auch im Wege der Selbsthilfe in unmittelbaren Besitz zu nehmen. Insoweit verzichtet der Käufer auf das ihm zustehende Hausrecht mit der Maßgabe, dass wir bei der Inbesitznahme mindestens einen neutralen Zeugen hinzuziehen und die erfolgte Inbesitznahme unter Bekanntgabe des Zeugen unverzüglich schriftlich mitteilen.

6.10. Rücknahmen aufgrund des Eigentumsvorbehaltes oder Ausübung des gesetzlichen Wegnahmerechtes gelten als Rücktritt vom Vertrag entsprechend § 449 Abs. 2 BGB.

 

7. Gewährleistung

7.1. Beanstandungen unserer Lieferungen hat der Käufer unverzüglich nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort – spätestens innerhalb von zwei Wochen – schriftlich mitzuteilen, anderenfalls entfällt jegliche Gewährleistung. Dies gilt nicht für Mängel, die auch bei gründlicher Prüfung nicht feststellbar sind. Hierfür ist die Mängelrüge unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu erheben.

7.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Eignung der von ihm bestellten und gekauften Waren für den vorgesehenen Einsatz anhand der ihm im Internet oder bei Anforderung zugesandten Produktbeschreibungen zu prüfen. Wir gehen davon aus, dass die Kenntnisse des Käufers dem zeitgemäßen technischen Sachverstand entsprechen. Für Produkte, die durch unsachgemäße Verwendung mangelbehaftet werden, tragen wir keine Gewährleistung.

7.3. Wir sind berechtigt, beanstandete Lieferungen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Hierzu stellt uns der Käufer sämtliche vorhandenen Unterlagen zur Verfügung.

7.4. Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer mit der Ware nicht sachgemäß umgeht und diese nicht entsprechend den technischen Anforderungen behandelt. Dies gilt insbesondere, wenn die Ware Feuchtigkeitseinflüssen ausgesetzt wird, obwohl dies die Eigenschaften der Ware negativ beeinflusst oder Ware, die unter Reinraumbedingungen endkonfektioniert wurde, nicht unter adäquaten Bedingungen be- oder verarbeitet wird.

7.5. Wir sind berechtigt, zur Wahrung von Lieferfristen Waren besserer Qualität zu dem mit dem Käufer vereinbarten Preis ganz oder teilweise zu liefern. Aus derartigen Lieferungen entsteht beim Käufer nicht der Anspruch, dass er bei Folgeaufträgen die besseren Qualitäten erhält. Insbesondere hat er nicht das Recht, das Fehlen der Eigenschaften der besseren Qualität zu rügen.

 

8. Haftung für zugesicherte Eigenschaften

8.1. Die von uns veröffentlichten Produktbeschreibungen haben allgemeinen Charakter und können im Rahmen technischer Entwicklungen Änderungen unterliegen. Sie sind daher nicht bindend und dienen lediglich der Information über mögliche Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten.

8.2. Bindend sind nur die dem Käufer schriftlich zugesicherten Eigenschaften. Diese werden mit üblichen Qualitätssicherungsmaßnahmen geprüft und gewährleistet.

8.3. Das Qualitätssicherungssystem ist zertifiziert und die Auswahlmethoden der QS sind festgelegt. Diese werden dem Käufer auf sein Verlangen hin offengelegt.

8.4. Genügen dem Käufer im Bereich der vom ihm geplanten Verarbeitung unserer Waren die QS-Methoden nicht, so hat er ergänzende Prüfungen vor Verwendung der Ware vorzunehmen oder mit uns entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

8.5. Für Mängel und ihre Folgekosten, die bei Einsatz der vorgeschriebenen oder vereinbarten QS - Prüfmethoden nicht erkannt wurden, haften wir nicht.

8.6. Schweißnahtqualität

Wir verpflichten uns, unsere Produkte materialspezifikationskonform zu liefern.

Die Qualität der Verschweißung unserer Produkte liegt außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten.

Da diese oft von einer Wechselwirkung aus Legierungsbestandteilen und technischen Umständen an der Verwendungsstelle abhängen, schließen wir eine Haftung für die Qualität der Verschweißung der von uns gelieferten Produkte grundsätzlich aus. Wir empfehlen, vor Abruf größerer Mengen Probemengen aus den verfügbaren Herstellungslosen zu kaufen und diese unter den Bedingungen der Verwendungsstelle zu verschweißen.

Mit dem Auftrag zur Auslieferung der Ware erkennt der Abnehmer an, dass eine Reklamation wegen der Schweißergebnisse ausgeschlossen ist.

Der Abnehmer ist daher nicht berechtigt, aus Gründen unbefriedigender Schweißergebnisse Minderung, Wandlung oder Rücknahme zu verlangen oder irgendwelche Folgekosten oder Vermögensschäden geltend zu machen. 

 

9. Schlussbestimmungen

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ist Neustadt-Glewe.

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Teile oder des Kaufvertrages selbst zur Folge.

 

Zu unseren Datenschutz- und Nutzungsbedingungen