Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Präambel

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVLB“) gelten ausschließlich für das vorliegende und alle künftigen Geschäfte mit den Kunden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur dann Gültigkeit, wenn wir sie schriftlich für den jeweiligen Auftrag bestätigen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben stets Vorrang vor diesen AVLB.

 

2. Vertragsabschluss

2.1 Grundsätzlich gelten Bestellungen des Kunden als Vertragsangebot. Dies gilt auch dann, wenn wir zuvor dem Kunden Kostenvoranschläge, Preislisten oder ein als Angebot bezeichnetes Schriftstück haben zukommen lassen. Alle Angebote von uns, einschließlich der in unseren Preislisten genannten Verkaufspreise, sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen sowie die im Internet dargestellten Produkte und Leistungen sind bezüglich Konstruktion, Maß- und Eigenschaftsangaben für uns ebenfalls nicht bindend, es sei denn, dass dies von uns als verbindlich bezeichnet wird. Alle Angebote sind freibleibend, d. h., ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir eine Auftragsbestätigung zusenden, die den genauen Lieferumfang sowie die Lieferfrist für einen einzelnen Auftrag schriftlich bestätigt, oder wenn der Lieferumfang von uns erbracht wird. Das Schriftformerfordernis für die Auftragsbestätigung ist auch gewahrt, wenn die Auftragsbestätigung in Textform im Wege der Datenfernübertragung (z. B. E-Mail) übermittelt wird.

2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt nicht nur für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Wir können zur Verfügung gestellte Unterlagen jederzeit wieder zurückfordern, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden kann. Vor jedweder Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung oder Speicherung in eigene Datenbestände bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

3. Lieferung und Lieferverzug

3.1 Lieferfristen und Liefertermine, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, gelten stets als annähernd. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Versendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.

3.2 Sofern nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, gilt die Incoterms-Klausel (ICC 2020) FCA als vereinbart. Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsart erfolgt nach unserem Ermessen.

3.3 Wird durch uns eine Transportversicherung abgeschlossen, beschränkt sich im Schadensfall der Ersatzanspruch auf den von der Versicherung erstatteten Betrag. Der Kunde hat in jedem Fall eine erkennbare Transportbeschädigung nicht nur dem Frachtführer, sondern auch uns mitzuteilen und die beschädigte Ware bis zu einer Freigabe durch uns in dem angelieferten Zustand zu belassen.

3.4 Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden, so geht bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Kunden über. Wir sind berechtigt, die Ware nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern und gegen jedes Risiko versichern zu lassen.

3.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum.

3.6 Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, steht dem Kunden ein Verzugsschadensersatz für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5 % des Wertes der nicht oder nur teilweise gelieferten Ware zu. Der Schadensersatz darf jedoch höchstens 5 % des Wertes der gleichen Lieferung betragen.

3.7 Wir sind zu handelsüblichen Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden unzumutbar.

3.8 Wir sind berechtigt, zur Wahrung von Lieferfristen hochwertigere Waren zu dem mit dem Kunden vereinbarten Preis ganz oder teilweise zu liefern. Aus derartigen Lieferungen entsteht beim Kunden kein Anspruch auf neuerliche Auslieferung der Ersatz-Qualitäten. Das Recht auf Mängelanzeige über die zusätzlichen Qualitäten entfällt.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Preise gelten, sofern dies nicht anders vereinbart und durch uns bestätigt wurde, frei Verladung ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und etwaiger Mehrwertsteuer. Diese Zusatzkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 Unsere Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig und zahlbar. Abweichende Bestimmungen sind schriftlich zu vereinbaren und auf der Rechnung auszuweisen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Rechnungen können in schriftlicher Form oder in Textform im Wege der Datenfernübertragung (z. B. E-Mail) übermittelt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes bei uns an. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

4.3 Bei Zahlungsverzug – maßgebend ist der Zahlungseingang bei uns – sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird durch diese Klausel nicht ausgeschlossen.

4.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns an Dritte abzutreten.

 

5. Verpackung

5.1 Die Wahl der Art der Verpackung steht in unserem Ermessen. Die Kosten der Verpackung trägt der Kunde.

5.2 Für Verpackung, die in einwandfreiem wiederverwertbarem Zustand kostenfrei an uns zurückgeliefert wird, gilt: Für Köcher werden 50 % und für Kisten 60 % der berechneten Verpackungskosten gutgeschrieben.

5.3 Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der nachfolgende Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung der jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von uns gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent („gesicherte Forderungen“).

6.2 Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Liefergegenstände und die an ihre Stelle tretenden, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände werden im Folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.

6.3 Alle unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder wenn es zu einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware kommt.

6.4 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich und ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der Ware erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten durchzuführen.

6.5 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Abnehmer der Weiterveräußerung sowie die an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen.

6.6 Lässt das Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, uns andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Kunde wird bei den Maßnahmen mitwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes – oder eines anderen an die Stelle des Eigentumsrechtes tretenden Rechtes an der Ware – treffen werden.

6.7 Kündigen wir nach den gesetzlichen Vorschriften den Vertrag oder treten wir vom Vertrag zurück, erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware und wir können die Ware herausverlangen. In diesem Fall sind wir nach Rücksprache mit dem Kunden berechtigt, die Geschäftsräume des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und sie unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden durch freihändigen Verkauf oder im Wege der Versteigerung bestmöglich zu verwerten; der Verwertungserlös wird nach Abzug der entstandenen Kosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet; einen verbleibenden Überschuss zahlen wir an ihn aus.

 

7. Mängel, Gewährleistung, Gewährleistungsfrist

7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung.

7.2 Beanstandungen unserer Lieferungen hat der Kunde unverzüglich nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort in Textform mitzuteilen, Mängel, die bei Lieferung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich, spätestens zehn Tage nach Feststellung, schriftlich geltend zu machen.

7.3 Bei rechtzeitig gerügten Mängeln hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache („Nacherfüllung“). Der Kunde hat uns die zur Durchführung der Nacherfüllung erforderliche Zeit einzuräumen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware an uns zurückzusenden. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

7.4 Haben wir einen Mangel zu vertreten, tragen wir die Kosten der Prüfung und Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Kosten des Aus- und Einbaus). Haben wir einen Mangel nicht zu vertreten, können wir vom Kunden Ersatz der durch das unberechtigte Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten verlangen.

7.5 Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde mit der Ware nicht sachgemäß umgeht und diese nicht entsprechend den technischen Anforderungen behandelt. Dies gilt insbesondere, wenn die Ware Feuchtigkeitseinflüssen ausgesetzt wird, obwohl dies die Eigenschaften der Ware negativ beeinflusst, oder Ware, die unter Reinraumbedingungen endkonfektioniert wurde, nicht unter adäquaten Bedingungen be- oder verarbeitet wird.

7.6 Garantien werden von uns nicht übernommen, es sei denn, sie sind ausdrücklich vereinbart.

 

8. Haftung, bestimmungsgemäße Verwendung

8.1 Die von uns veröffentlichten Produktbeschreibungen haben allgemeinen Charakter und können im Rahmen technischer Entwicklungen Änderungen unterliegen. Sie sind daher nicht bindend und dienen lediglich der Information über mögliche Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten.

8.2 Wir verpflichten uns, unsere Produkte materialspezifikationskonform zu liefern. Die Qualität der Verschweißung unserer Produkte liegt außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten. Da sie von einer Wechselwirkung aus Legierungsbestandteilen und technischen Umständen an der Verwendungsstelle abhängt, schließen wir eine Haftung für die Qualität der Verschweißung der von uns gelieferten Produkte grundsätzlich aus. Wir empfehlen, vor Abruf größerer Mengen Probemengen aus den verfügbaren Herstellungslosen zu kaufen und unter den Bedingungen der Verwendungsstelle zu verschweißen. Mit dem Auftrag zur Auslieferung der Ware erkennt der Kunde an, dass eine Reklamation wegen der Schweißergebnisse ausgeschlossen ist. Der Kunde ist daher nicht berechtigt, aus Gründen unbefriedigender Schweißergebnisse Minderung, Nachlieferung oder Rücknahme zu verlangen oder irgendwelche Folgekosten oder Vermögensschäden geltend zu machen.

8.3 Jede Partei haftet für Verluste und Schäden, die infolge einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung und/oder infolge eines vorsätzlichen Fehlverhaltens dieser Partei entstehen, unbeschränkt. Wir haften bei Fahrlässigkeit nur, sofern es sich um Kardinalpflichten handelt, also um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.

8.4 Außer im Falle einer grob fahrlässigen und/oder vorsätzlichen Vertragsverletzung haften die Parteien einander nicht für indirekte Schäden, Strafschadensersatz oder entgangenen Gewinn, unabhängig davon, ob diese auf einem Vertrag oder einer unerlaubten Handlung beruhen oder sich aus geltendem Recht oder anderweitig ergeben.

8.5 Ungeachtet anderslautender Bestimmungen an anderer Stelle haften wir in keinem Fall und unabhängig von der Rechtsgrundlage (Vertrag, unerlaubte Handlung [einschließlich Fahrlässigkeit], gesetzliche Haftung, falsche Darstellung, Schadensersatz oder ein anderes Rechtsgebiet) für Gewinn- oder Umsatzverluste, Nutzungs- oder Produktionsverluste, Datenverluste, Kapitalkosten, Kosten für Ersatzgüter, Sachschäden außerhalb der Vertragsprodukte und jegliche Schäden, Ausgaben oder Verluste, die sich aus solchen Schäden ergeben, sowie für zufällige Schäden oder Folgeschäden oder jegliche der vorgenannten Schäden, die Dritte erleiden.

8.6 Die in diesem Vertrag festgelegte Haftungsbeschränkung gilt nicht für

  • die Verletzung des Lebens oder der Gesundheit durch eine Partei
  • solche Fälle, in denen eine verschuldensunabhängige Haftung nach dem Gesetz gilt (z. B. Produkthaftung)

 

8.7 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Vorschrift die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

 

9. Höhere Gewalt

9.1 Keine der Parteien ist der anderen gegenüber schadensersatzpflichtig oder -berechtigt, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen einer Partei durch Ereignisse verzögert oder verhindert wird, wie z. B. Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrungen, Sabotage, Ausfuhr- oder Einfuhrbeschränkungen, Arbeitskonflikte, Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Handlungen, Epidemien oder Pandemien, terroristische Bedrohungen oder Anschläge von Terroristen, innere Unruhen, Usurpation der zivilen oder militärischen Regierung, Beschränkungen in der Nutzung von Energie und Verzögerungen bei Lieferungen durch Subunternehmer oder Unterlieferanten, die durch solche in dieser Klausel genannten Umstände oder andere Umstände verursacht werden, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betroffenen Partei liegen („höhere Gewalt“), unabhängig davon, ob das Eintreten eines solchen Umstands vorhersehbar war oder nicht. Ein Ereignis höherer Gewalt entschuldigt jedoch nicht die Nichtzahlung der Vergütung, die eine Partei der anderen schuldet.

9.2 Die Partei, die behauptet, von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen zu sein, hat die andere Partei unverzüglich schriftlich vom Eintritt und vom Wegfall dieses Umstandes zu unterrichten. Werden wir durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit.

9.3 Wird die Erfüllung des Vertrages oder eines Teils davon für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten verhindert, behindert oder verzögert, werden die Parteien versuchen, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.

 

10. Schlussbestimmungen

10.1 Sollten einzelne Klauseln dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt eine Klausel als vereinbart, die deren Sinn und Zweck entspricht. Gleiches gilt für etwaige Lücken im Vertrag.

10.2 Erfüllungsort ist Neustadt-Glewe.

10.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

10.4 Gerichtsstand ist unser Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche am Sitz des Kunden geltend zu machen.

 

Stand: Juli 2023